Satzung des Heimatvereins Wünnenberg

 

A.  Name und Sitz

§1

der Verein führt den Namen „Heimatverein Wünnenberg e. V.“. 

Er hat seinen Sitz in Bad Wünnenberg.

 

Vorsitzende:

Ilse Klinke, Rosenstraße 16, 33181 Bad Wünnenberg

 

Eingetragen beim Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen VR 1360


 

B.  Aufgaben

§2

Der Heimatverein Wünnenberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er will durch seine Tätigkeit zur Pflege der Heimatliebe, Heimatkunde und Erschließung der heimatlichen Schönheiten, der Bauten und Kulturstätten und zur allgemeinen öffentlichen Gesund­heitspflege beitragen. Dies soll erreicht werden in Zusammenarbeit mit allen ortsansässigen Vereinen durch

1. Pflege der Heimatliebe und Heimatkunde (Vorträge und Wanderungen, Verschönerung der Ortsbilder, Erhaltung der Volksbräuche und -sitten, der Naturdenkmäler usw.)

2. Pflege der Umwelt und Verbesserung der Ökologie im heimischen Raum (Aktion saubere Landschaft, Pflanzen von Schutzhecken und Einzelbäumen).

Sein Ziel ist es, auf der Grundlage eines christlichen Menschenbildes und auf dem Boden des Grund­gesetzes der Bundesrepublik Deutschland alle Bürger zur tatkräftigen Mithilfe bei der Pflege von Heimat und Natur zu animieren.

Der Verein darf keine anderen als die vorstehend bezeichneten Zwecke verfolgen.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Wünnenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle oder heimatpflegerische Zwecke in Bad Wünnenberg „Stadtteil Bad Wünnenberg“ zu verwenden hat und auch für die Erhaltung und Pflege der Gebäude zuständig ist.

 

C.  Mitgliedschaft

§5

 

Der Verein hat

     a)  ordentliche Mitglieder
     b)  Ehrenmitglieder

 

ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die den gemeinnützigen Satzungszweck unterstützen wollen. Juristische Personen, Parteien, religiöse Glaubensgemeinschaften, Vereine oder sonstige Institutionen werden von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

Wer Mitglied werden will, muss sich hierum schriftlich bewerben. Minderjährige müssen hierzu die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorlegen.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand und bedarf der Zustimmung des Vorstands, ¾ Mehrheit der Versammlung. 

Bei erfolgter Ablehnung bedarf diese keiner Begründung durch den Vorstand.

Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

Die Mitgliedschaft endet:

a)   durch freiwilligen Austritt, mit Vierteljahres- Frist zum Abschluss des Geschäftsjahres

b)   durch den Tod eines Mitgliedes

c)   durch Ausschluss durch die zuständigen Organe des Vereins. Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwi­derhandelt, insbesondere, wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung die Förde­rung eigennütziger Belange verlangt oder schädliches Verhalten gegenüber dem Verein zeigt. Ausgeschlossen kann außerdem werden, wer den Mit­gliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig zahlt.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, ¾ Mehrheit der Versammlung. 
Das Mitglied wird zwei Wochen vor der Versammlung vom Vorstand schriftlich zu einer Anhörung eingeladen.

Ein Rechtsbeistand bei der Anhörung ist ausgeschlossen.

Der Ausschluss bedarf keiner Begründung durch den Vorstand.

Ein Einspruch des Mitglieds ist nicht möglich. 

In Fällen a) und c) behält sich der Heimatverein Wünnenberg die Einziehung rückständiger Beiträge vor.

D.  Rechte und Pflichten der Mitglieder

§6

Die Mitglieder sollen durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit fördern und an der Mitgliederversammlung teilnehmen. die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützi­gen Bestrebungen zu unterstützen.

Die Mitglieder fördern die Arbeit des Vereins durch finanzielle Leistungen. Deren Höhe legt die Mitgliederversammlung fest.

Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Monat des Geschäftsjahres zu leisten.

Der Vorstand kann unter besonderen Umständen einzelne Mitglieder von der Leistung des Beitrages teilweise oder vollständig befreien.

 

E.  Gliederung des Vereins

§7

Gliederungen des Vereins sind:

a)    der Vorstand

b)    der erweiterte Vorstand

c)     die Mitgliederversammlung

d)    die Ausschüsse

zu a)

Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftfüh­rer und der Kassierer.

Sie sind alleinvertretungsberechtigt.

Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen kann durch E-Mail, Brief oder Messenger-Dienste erfol­gen. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen müssen den Vorstandsmitgliedern mindestens 10 Tage unter Angabe von Zeit, Ort, Tagesordnung vorher zugehen. In dringenden Fällen muss die Einladung zu den Vorstandssitzungen drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit per E-Mail, Brief oder Messenger-Dienste zugehen.

In Angelegenheiten, bei denen sofort eine Entscheidung gefällt werden muss, sind die obigen Einladungsfristen und Formen nicht zwingend einzuhalten. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertre­ter kann form- und fristlos zu einer Vorstandssitzung einladen.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

Er hat die Leitung des Heimatvereins zur Erfüllung der nach §2 der Satzung gestellten Aufgaben durchzuführen. Insbesondere gehört zu seinen Obliegenheiten:

-       Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

-       Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversamm­lung

-       Einsetzen von Beschlüssen

Vorstandsmitglied kann werden, wer bei der Wahl mindestens die einfache Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder erhält. Bei Gleichstand wird eine Stichwahl durchgeführt. 

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.


zu b)

Zum erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des Vorstandes bis zu 5 Beisitzer, die
von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie haben in Vorstandsangelegenheiten und bei Beschlussfassungen ein Vorschlags-, Beratungs- und Entscheidungsrecht.

 

zu c)

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen (ordentli­che Mitgliederversammlung). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn der Vorstand dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände sowie Ort und Zeit beantragt. 

Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zehn Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tages­ordnung sowie Ort und Zeit einzuberufen. 

Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann durch E-Mail, Brief oder Messenger-Dienste erfolgen.

Einladungen zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen und zu möglichen Satzungsänderungen sind immer schriftlich unter Einhaltung der Frist von 10 Tagen zu erfolgen.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dieser Stimmen, abgesehen von den in der Satzung anderslautenden Bestimmungen. Stimmenthaltungen sind bei der Auswertung nicht zu bewerten.

Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens drei Tage vorher dem Vorstand schrift­lich eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern zu dieser form- und fristgerecht eingeladen worden ist. 

Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens folgende Punkte enthalten:

a)    Jahresbericht

b)    Kassenbericht

c)     Bericht der Kassenprüfer

d)    Verschiedenes

Bei der Durchführung von Neuwahlen sind noch folgende Tagesordnungspunkte hinzuzusetzen:

a)    Vorsitzender

b)    stellv. Vorsitzender

c)     Schriftführer

d)    Kassierer

e)    Beisitzer

Die Auswertung der Stimmanteile erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Stimmzähler.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese wird von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer, welcher das Protokoll zu führen hat, unterzeichnet.

zu d)

Der Vorstand kann zu bestimmten Arbeiten Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Diese Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.

Die Kasse des Vereins wird von zwei Kassenprüfern, die auf der Jahreshauptversammlung zu wählen sind, geprüft. Diese haben der jeweils darauffolgenden Mitgliederversammlung über ihr Ergebnis der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten, sowie die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

Die Kasse ist den Kassenprüfern mindestens 10 Tage vor Durchführung der Mitgliederversamm­lung auszuhändigen.

 

§8

Die Kasse des Vereins wird durch zwei Kassenprüfer, die auf der Jahreshauptversammlung zu wählen sind, geprüft. Diese haben die jeweils darauffolgende Mitgliedsversammlung 

über ihr Ergebnis der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten, sowie die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
Die Kasse ist den Kassenprüfern mindestens 10 Tage vor Durchführung der Mitgliederversammlung auszuhändigen.

 

 

 

F.   Sonstiges

§9

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§10

Alle Gegenstände und Rechte, die für den Verein erworben werden, sind Eigentum des Vereins.

  

§11

Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der Versammlung.

 

§12

Die Auflösung des Vereins bedarf der ¾ Mehrheit der Versammlung. Sollten bei einer solchen Versammlung nicht ¾ aller Mitglieder anwesend sein, so muss eine 2.Versammlung einberufen werden.
Bei der 2. Versammlung reicht zur Beschlussfassung die ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§13

Der Heimatverein Wünnenberg kann sich anderen Vereinen, die ebenfalls gemeinnützig sind und gleiche Aufgaben und Ziele verfolgen, anschließen, u.a. dem Westfälischen Heimatbund.

 

§14 Datenschutz 

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks und der zu seiner Verwirklichung unternommenen Vereinstätigkeiten und der daraus erwachsenen Aufgaben.

Die Verarbeitung erfolgt auch automatisiert, so z.B. in der Beitragsverwaltung. 

 

Bad Wünnenberg, den 23. Februar 2024