Satzung des Heimatvereins Wünnenberg
A. Name und Sitz
§1
der Verein führt den Namen „ Heimatverein Wünnenberg e. V.“. Er hat seinen Sitz in Wünnenberg.
Vorsitzende:
Ilse Klinke, Rosenstraße 16, 33181 Bad Wünnenberg
Eingetragen beim Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen VR 1360
B. Aufgaben
§ 2
Der Heimatverein Wünnenberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er will durch seine Tätigkeit beitragen zur Pflege der Heimatliebe, Heimatkunde und Erschließung der heimatlichen Schönheiten, der Bauten
und Kulturstätten und zur allgemeinen öffentlichen Gesundheitspflege. Dies soll erreicht werden in Zusammenarbeit mit allen ortsansässigen Vereinen durch
1. Pflege der Heimatliebe und Heimatkunde (Vorträge und Wanderungen, Verschönerung der Ortsbilder, Erhaltung der Volksbräuche und Sitten, der
Naturdenkmäler usw.)
2. Pflege der Umwelt und Verbesserung der Ökologie im heimischen Raum (Aktion saubere Landschaft, Pflanzen von Schutzhecken und Einzelbäumen).
Sein Ziel ist es, auf der Grundlage eines christlichen Menschenbildes und auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland alle Bürger zur tatkräftigen Mithilfe bei der Pflege von Heimat und Natur zu animieren.
Der Verein darf keine anderen als die vorstehend bezeichneten Zwecke verfolgen.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wünnenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Wünnenberg „Stadtteil Wünnenberg“ zu verwenden hat.
C. Mitgliedschaft
§5
Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
ordentliche Mitglieder können werden, natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die den gemeinnützigen Satzungszweck unterstützen wollen.
Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Wer Mitglied werden will, muss sich hierum schriftlich bewerben. Minderjährige Bewerber müssen hierzu die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorlegen.
Die Mitgliedschaft endet:
a)
durch freiwilligen Austritt, mit Vierteljahres- Frist zum Abschluss des Geschäftsjahres
b)
durch den Tod eines Mitgliedes
c)
durch Ausschluss durch die zuständigen Organe des Vereins. Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr
unterstützt oder ihnen zuwider handelt, insbesondere, wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt. Ausgeschlossen kann außerdem werden, wer
den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig zahlt.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Hiergegen kann der Ausgeschlossene binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, welche mittels eines eingeschriebenen Briefes zu erfolgen hat, Einspruch einlegen. Der Einspruch ist beim Vorstand des Vereins einzulegen. Dieser hat den Einspruch einem, hierfür zuständigen Ausschuss vorzulegen. Der Ausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Drei der Mitglieder werden vom Vorstand beauftragt, drei weitere Mitglieder vom Ausgeschlossenen.
Der Ausgeschlossene ist vor Ausschluss vom Vorstand zu hören.
Der Ausschuss hat den Betroffenen ebenfalls vor Entscheidung zu hören.
Fällt der eingesetzte Ausschuss keine Entscheidung, wird die Sache der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt.
Vereinsintern hat der Ausgeschlossene keine Möglichkeit mehr, gegen die Entscheidung vorzugehen.
In Fällen a) und c) behält sich der Heimatverein Wünnenberg die Einziehung rückständiger Beiträge vor.
D. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§6
Die Mitglieder sollen durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit fördern und an der Mitgliederversammlung teilnehmen. die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen.
Die Mitglieder fördern die Arbeit des Vereins durch finanzielle Leistungen. Deren Höhe legt die Mitgliederversammlung fest.
Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Monat des Geschäftsjahres zu leisten.
Der Vorstand kann unter besonderen Umständen einzelne Mitglieder von der Leistung des Beitrages teilweise oder vollständig befreien.
E. Gliederung des Vereins
§7
Gliederungen des Vereins sind:
a)
der Vorstand
b)
der erweiterte Vorstand
c)
die Mitgliederversammlung
d)
die Ausschüsse
zu a)
Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer. Die Wahl des
Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mind. 50% der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer.
Sie sind alleinvertretungsberechtigt.
Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich. Die Einladungen zu den Vorstandsitzungen müssen den Vorstandsmitgliedern mindestens 10 Tage unter Angabe von Zeit, Ort, Tagesordnung vorher schriftlich zugehen. Maßgebliches Datum für den Zugang der Einladung ist der Poststempel. In dringenden Fällen muss die Einladung zu den Vorstandssitzungen drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit zugehen.
Maßgebliches Datum ist ebenfalls der Poststempel.
In Angelegenheiten, bei denen sofort eine Entscheidung gefällt werden muss, sind die obigen Einladungsfristen und Formen nicht zwingend einzuhalten. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter kann form- und fristlos zu einer Vorstandssitzung einladen.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Er hat die Leitung des Heimatvereins zur Erfüllung der nach §2 der Satzung gestellten Aufgaben durchzuführen. Insbesondere gehört zu seinen Obliegenheiten:
- Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
- Einsetzen von Beschlüssen
Vorstandsmitglied kann werden, wer bei der Wahl mindestens die einfache Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder erhält. Bei Gleichstand wird eine Stichwahl durchgeführt.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
zu b)
Zum erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des Vorstandes bis zu 5 Beisitzer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie haben in Vorstandsangelegenheiten und bei Beschlussfassungen ein Vorschlags-, Beratungs- und Entscheidungsrecht.
zu c)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände sowie Ort und Zeit beantragen.
Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zehn Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung sowie Ort und Zeit einzuberufen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dieser Stimmen, abgesehen von den in der Satzung anderslautenden Bestimmungen. Stimmenthaltungen sind bei der Auswertung nicht zu bewerten.
Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens drei Tage vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern zu dieser form- und fristgerecht eingeladen worden ist.
Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens folgende Punkte enthalten:
a)
Jahresbericht
b)
Kassenbericht
c)
Bericht der Kassenprüfer
d)
Verschiedenes
Bei der Durchführung von Neuwahlen sind noch folgende Tagesordnungspunkte hinzuzusetzen:
a)
Vorsitzender
b)
stellv. Vorsitzender
c)
Schriftführer
d)
Kassierer
e)
Beisitzer
Die Auswertung der Stimmanteile erfolgt durch die, von der Mitgliederversammlung gewählten Stimmzähler.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. diese wird von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer, welcher das Protokoll zu führen hat, unterzeichnet.
zu d)
Der Vorstand kann zu bestimmten Arbeiten Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Diese Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
Die Kasse des Vereins wird von zwei Kassenprüfern, die auf der Jahreshauptversammlung zu wählen sind, geprüft. Diese haben der jeweils darauffolgenden Mitgliederversammlung über ihr Ergebnis der Kassenprüfung Bericht zu erstatten, sowie die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
Die Kasse ist den Kassenprüfern mindestens 10 Tage vor Durchführung der Mitgliederversammlung auszuhändigen.
§8
Die Kasse des Vereins wird durch zwei Kassenprüfer, die auf der Jahreshauptversammlung zu wählen sind geprüft. Diese haben die jeweils darauffolgende Mitgliederversammlung
über ihr Ergebnis der Kassenprüfung Bericht zu erstatten, sowie die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
Die Kasse ist den Kassenprüfern mindestens 10 Tage vor Durchführung der Mitgliederversammlung auszuhändigen.
F. Sonstiges
§9
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
§10
Alle Gegenstände und Rechte, die für den Verein erworben werden, sind Eigentum des Vereins
§11Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der Versammlung
§12
Die Auflösung des Vereins bedarf der ¾ Mehrheit der Versammlung. Sollten bei einer solchen Versammlung nicht ¾ aller Mitglieder anwesend sein, so muss eine 2. Versammlung einberufen werden.
Bei der 2. Versammlung reicht zur Beschlussfassung die ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§13
Der Heimatverein Wünnenberg kann sich anderen Vereinen, die ebenfalls gemeinnützig sind und gleiche Aufgaben und Ziele verfolgen, anschließen, u.a. dem Westfälischen Heimatbund.
Wünnenberg, den 10. März 2017